Aktualisiert am 06.Juli 2010

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Vereinssatzung
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Verein Schlepperfreunde Philadelphia

 

Hauptstraße Philadelphia 26

15859 Storkow/Mark

    OT Philadelphia                                             

Vereinssatzung:

 

§ 1 Name und Sitz

 

1.     Der Verein führt den Namen „Schlepperfreunde Philadelphia e. V.“

2.     Er hat seinen Sitz in der Stadt Storkow/Mark, OT Philadelphia.

3.     Der Verein soll in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Frankfurt/O

     Eingetragen werden.

 

§ 2 Zweck

 

1.     Er bezweckt Zusammenfindung, auf freiwilliger Grundlage, zur Bewahrung und

     Präsentation historischer Traktoren und anderer traditioneller

     landwirtschaftlicher Technik.

2.     Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

3.     Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

4.     Seine Ziele verwirklicht er durch die Bewahrung und Pflege ländlichen Brauchtums

     und deren Weitergabe an die junge Generation.

5.     Der Verein präsentiert sich auf landesweiten Treckertreffen und organisiert

     regelmässig selbst Treckertreffen als Leistungsschau und als eigenständiger

     Beitrag für das gesellschaftliche Leben der Stadt Storkow(Mark).

 

§ 3 Geschäftsjahr

 

1.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1.     Die Mitgliedschaft kann jede Person erwerben, die die Satzung des Vereins sowie

     alle zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen im Umgang mit der Technik

     anerkennt. Der Antrag ist schriftlich einzureichen.

2.      Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein nach den gegebenen

     Möglichkeiten. Gegen die Entscheidung des Vorstandes bei Ablehnung der

     Aufnahme kann der Betroffene die Mitgliederversammlung anrufen, die in geheimer

     Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit über die vorläufige und entgültige

     Mitgliedschaft entscheidet.

3.      Es gibt ordentliche Mitglieder

     (es sind volljährige Personen. Sie haben alle Rechte und Pflichten,

     die sich aus der Satzung des Vereins ergeben).

     Außerordentliche Mitglieder

     (Es sind volljährige Personen, die die Zwecke des Vereins zu fördern bestrebt sind.

     Sie haben kein Stimmrecht und können nicht in den Vorstand gewählt werden.)

     Gastmitglieder

     (Es sind außerordentliche Mitglieder, die Mitglied eines anderen Treckervereins sind.)

     Jugendmitglieder

     (Es sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.)

     Sie werden durch Vorstandsbeschluss mit dem Ende des Jahres,

     in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, ordentliche Mitglieder,

     soweit sie nicht Widerspruch erheben.

 

4.     Alle die im § 4 Abs. 3 genannten Personen erhalten keine Zuwendung aus Mitteln   

     des Vereins.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

 

1.     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet zweimal jährlich, möglichst im I.

     Quartal und III. Quartal des Jahres statt.

     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Antrag von mindestens

     20 % der ordentlichen Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes statt.

2.     Die Mitgliederversammlung besteht aus allen anwesenden stimmberechtigten

     Mitgliedern. Jugendmitglieder haben kein Stimmrecht.

3.     Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten

     zuständig:

  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr.
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins.
  • Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

4.     Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 2 Wochen durch den Vorstand

     einzuberufen. Mit der schriftlichen Einladung über den Postweg, ist die

     Tagesordnung mitzuteilen. Anträge können ab Einberufung der

     Mitgliederversammlung dem Vorstand zugeleitet werden.

5.     Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

6.     Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss 

     einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden

     Stimmberechtigten gefasst.

7.     Hat bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl 

     zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht

     haben. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung.

8.     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,

     dass vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu

     unterschreiben ist.

 

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

 

1.     Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt, Auflösung oder Ausschluss.

2.     Mit Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte und Pflichten verloren.

3.     Erstattungsansprüche, gleich welcher Art, können nicht erhoben werden.

4.     Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist 3 Monate vor Ablauf des laufenden

     Geschäftsjahres schriftlich dem Vorstand einzureichen.

5.     Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es wiederholt oder schwer

     gegen die Satzung verstösst, dessen Ordnung oder seine Anordnungen gröblichst

     missachtet oder die Interessen der Mitglieder erheblich gefährdet. Über den

     Ausschluss entscheidet der Vorstand. Er muss gegebenenfalls die Sachlage des

     Betroffenen klären.

6.     Vor jeder Entscheidung ist mit dem Betroffenen mündlich oder schriftlich

     rechtliches Gehöhr zu gewähren. Macht er davon trotz schriftlicher Aufforderung bis

     zum festgesetzten Termin keinen Gebrauch, kann die Entscheidung ohne

     rechtliches Gehör getroffen werden. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann

     innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden. Die

     Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und muss vom Vorstand bearbeitet

     werden.

 

§ 7 Der Vorstand

 

1.     Der Vorstand besteht aus 3 Personen, dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden

     Vorsitzenden und dem Kassenwart. Gerichtlich und aussergerichtlich wird der durch

     zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende

     Vorsitzende, vertreten.

2.     Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig und hat vor allem

     folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und aufstellen der Tagesordnung.
  • Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  • Aufstellen des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr.
  • Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes.
  • Zu Änderungen der Satzung, die gesetzlich erforderlich sind oder werden, ist der Vorstand ermächtigt.
  • Der Vorstand wird alle drei Jahre auf der Jahreshauptversammlung neu gewählt.

 

§ 8 Der Ausschuss

 

1.     In den Mitgliederversammlungen, in denen der Vorstand gewählt wird, ist auch der

     Ausschuss für die Kassenprüfung zu wählen. Diese Wahl erfolgt in geheimer

     Abstimmung.

2.     Der Ausschuss für die Kassenprüfung besteht aus zwei ordentlichen Mitgliedern,

     die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie haben die Aufgabe, die

     Vereinskasse nach Bedarf regelmässig zu prüfen und darüber der

     Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Festgestellte Unstimmigkeiten sind

     dem Vorstand sofort zu melden. Auf der Grundlage des Berichtes der

     Kassenprüfung entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des

     Vorstandes.

3.     Weitere Ausschüsse können nach Bedarf durch den Vorstand gebildet werden,

     sofern es die Aufgaben erfordern. Der Mitgliederversammlung ist darüber Bericht

     zu erstatten.

 

§ 9 Finanzierung

 

1.     Die Mitglieder sind verpflichtet, die nach Maßgabe der Beitragsordnung

     festgesetzten Beiträge und Umlagen zu zahlen.

 

§ 10 Vereinssymbol

 

1.     Der Verein gestaltet ein aussagekräftiges Vereinssymbol für die Repräsentation in

     der Öffentlichkeitsarbeit.

 

§11 Auflösung

 

1.     Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu

     diesem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder

     erforderlich.

 

§ 12 Anfall des Vereinsvermögens

 

1.     Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des

     Vereins an die Stadt Storkow/Mark, die es unmittelbar und ausschließlich für

     gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

2.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

     des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist

     selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel

     des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

     Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine

     Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch

     unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.     Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung ist das

     Amtsgericht Fürstenwalde.

4.     Diese Satzung ist mit Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung

     am 15.11.06. in Kraft. Sie setzt alle vorangegangenen Satzungen außer Kraft.

 

§ 13 Jugendarbeit

 

1.     Der Verein organisiert, führt durch und fördert die Jugendarbeit im ländlichen Raum

    mit dem Ziel, die landwirtschaftlichen Traditionen zu vermitteln und zu erhalten.

    Dazu wird der Verein die Zusammenarbeit mit dem Kindergarten Groß Schauen

    weiter ausbauen.

 

§ 14 Partnerschaftsarbeit

 

1.     Der Verein pflegt Kontakte zu einem Treckerclub im Nachbarland Polen. Ziel ist der

    Erfahrungsaustausch und die Traditionspflege unter dem Aspekt des sich

    einigenden Europas. Dazu werden gegenseitige Vereinsbesuche organisiert.

     

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