Verein Schlepperfreunde Philadelphia
Hauptstraße Philadelphia 26
15859 Storkow/Mark
OT Philadelphia
Vereinssatzung:
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Schlepperfreunde Philadelphia e. V.“
2. Er hat seinen Sitz in der Stadt Storkow/Mark, OT Philadelphia.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Frankfurt/O
§ 2 Zweck
1. Er bezweckt Zusammenfindung, auf freiwilliger Grundlage, zur Bewahrung und
Präsentation historischer Traktoren und anderer traditioneller
landwirtschaftlicher Technik.
2. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4. Seine Ziele verwirklicht er durch die Bewahrung und Pflege ländlichen Brauchtums
5. Der Verein präsentiert sich auf landesweiten Treckertreffen und organisiert
regelmässig selbst Treckertreffen als Leistungsschau und als eigenständiger
Beitrag für das gesellschaftliche Leben der Stadt Storkow(Mark).
§ 3 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann jede Person erwerben, die die Satzung des Vereins sowie
alle zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen im Umgang mit der Technik
anerkennt. Der Antrag ist schriftlich einzureichen.
2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein nach den gegebenen
Möglichkeiten. Gegen die Entscheidung des Vorstandes bei Ablehnung der
Aufnahme kann der Betroffene die Mitgliederversammlung anrufen, die in geheimer
Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit über die vorläufige und entgültige
Mitgliedschaft entscheidet.
3. Es gibt ordentliche Mitglieder
(es sind volljährige Personen. Sie haben alle Rechte und Pflichten,
die sich aus der Satzung des Vereins ergeben).
Außerordentliche Mitglieder
(Es sind volljährige Personen, die die Zwecke des Vereins zu fördern bestrebt sind.
Sie haben kein Stimmrecht und können nicht in den Vorstand gewählt werden.)
Gastmitglieder
(Es sind außerordentliche Mitglieder, die Mitglied eines anderen Treckervereins sind.)
Jugendmitglieder
(Es sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.)
Sie werden durch Vorstandsbeschluss mit dem Ende des Jahres,
in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, ordentliche Mitglieder,
soweit sie nicht Widerspruch erheben.
4. Alle die im § 4 Abs. 3 genannten Personen erhalten keine Zuwendung aus Mitteln
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet zweimal jährlich, möglichst im I.
Quartal und III. Quartal des Jahres statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Antrag von mindestens
20 % der ordentlichen Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes statt.
2. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen anwesenden stimmberechtigten
3. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten
zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr.
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins.
- Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
4. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 2 Wochen durch den Vorstand
einzuberufen. Mit der schriftlichen Einladung über den Postweg, ist die
Tagesordnung mitzuteilen. Anträge können ab Einberufung der
Mitgliederversammlung dem Vorstand zugeleitet werden.
5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
6. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss
einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten gefasst.
7. Hat bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl
zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht
haben. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt, Auflösung oder Ausschluss.
2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte und Pflichten verloren.
3. Erstattungsansprüche, gleich welcher Art, können nicht erhoben werden.
4. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist 3 Monate vor Ablauf des laufenden
5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es wiederholt oder schwer
gegen die Satzung verstösst, dessen Ordnung oder seine Anordnungen gröblichst
missachtet oder die Interessen der Mitglieder erheblich gefährdet. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand. Er muss gegebenenfalls die Sachlage des
Betroffenen klären.
6. Vor jeder Entscheidung ist mit dem Betroffenen mündlich oder schriftlich
rechtliches Gehöhr zu gewähren. Macht er davon trotz schriftlicher Aufforderung bis
zum festgesetzten Termin keinen Gebrauch, kann die Entscheidung ohne
rechtliches Gehör getroffen werden. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann
innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und muss vom Vorstand bearbeitet
werden.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 3 Personen, dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden
Vorsitzenden und dem Kassenwart. Gerichtlich und aussergerichtlich wird der durch
zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende, vertreten.
2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig und hat vor allem
folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und aufstellen der Tagesordnung.
- Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Aufstellen des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr.
- Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes.
- Zu Änderungen der Satzung, die gesetzlich erforderlich sind oder werden, ist der Vorstand ermächtigt.
- Der Vorstand wird alle drei Jahre auf der Jahreshauptversammlung neu gewählt.
§ 8 Der Ausschuss
1. In den Mitgliederversammlungen, in denen der Vorstand gewählt wird, ist auch der
2. Der Ausschuss für die Kassenprüfung besteht aus zwei ordentlichen Mitgliedern,
die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie haben die Aufgabe, die
Vereinskasse nach Bedarf regelmässig zu prüfen und darüber der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Festgestellte Unstimmigkeiten sind
dem Vorstand sofort zu melden. Auf der Grundlage des Berichtes der
Kassenprüfung entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des
Vorstandes.
3. Weitere Ausschüsse können nach Bedarf durch den Vorstand gebildet werden,
§ 9 Finanzierung
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die nach Maßgabe der Beitragsordnung
§ 10 Vereinssymbol
1. Der Verein gestaltet ein aussagekräftiges Vereinssymbol für die Repräsentation in
§11 Auflösung
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu
§ 12 Anfall des Vereinsvermögens
1. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Stadt Storkow/Mark, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung ist das
4. Diese Satzung ist mit Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung
§ 13 Jugendarbeit
1. Der Verein organisiert, führt durch und fördert die Jugendarbeit im ländlichen Raum
mit dem Ziel, die landwirtschaftlichen Traditionen zu vermitteln und zu erhalten.
Dazu wird der Verein die Zusammenarbeit mit dem Kindergarten Groß Schauen
weiter ausbauen.
§ 14 Partnerschaftsarbeit
1. Der Verein pflegt Kontakte zu einem Treckerclub im Nachbarland Polen. Ziel ist der
Erfahrungsaustausch und die Traditionspflege unter dem Aspekt des sich
einigenden Europas. Dazu werden gegenseitige Vereinsbesuche organisiert.
|